Urteile zu generellem Leinenzwang

Genereller Leinenzwang nicht zulässig:

 

 

Amtsgericht Trier: Az. 80/5 Js 5859/05 - 37 OWi (Jäger 4/2006, S. 63)

Leinenzwang ist dann unverhältnismäßig, wenn er ohne Rücksicht auf Hunderasse und ohne zeitliche Ausnahme für das gesamte Gemeindegebiet ausgesprochen wurde.

 

 

Oberverwaltungsgericht Lüneburg: Az. II KN 38/04 (Jäger 5/2005, S. 62)

Genereller Leinenzwang ist unverhältnismäßig. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Annahme, dass unangeleinte Hunde eine generelle Gefahr für andere Hunde und Menschen darstellen, lasse sich nicht belegen.

 

 

Oberlandesgericht Düsseldorf: Az. 2b Ss (QWi) 32701 - (OWi) 34/02

Ordnet eine Stadt oder Gemeinde für ihre öffentlichen Anlagen an, dass Hunde dort nur an der kurzen Leine geführt werden dürfen, so ist eine solche Regelung, die zu dem bei Verstößen noch ein Bußgeld vorsieht, unwirksam. Eine solche Regelung, die ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme einen generellen Leinenzwang anordnet, ist unverhältnismäßig und wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot unwirksam. Ein Hundehalter muss eine solche undifferenzierte Regelung nicht beachten.

 

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